Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare vorgelegt.
Aus rechtspflegerischer Sicht interessant ist die geplante Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Genehmigungen und Rechtskraftzeugnisse an Notare (§§ 41a, 46 FamFG-E). Die Änderungen sollen die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Genehmigungen und Rechtskraftzeugnissen festschreiben und zugleich sicherstellen, dass die Anforderungen an elektronische Dokumente in der Grundbuchordnung (§ 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO) erfüllt werden.
„§ 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
(1) Einem Notar ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument bekanntzugeben. Das qualifizierte Zertifikat, das einer bei der Erstellung des Dokuments verwendeten Signatur zugrunde liegt, oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat muss das Gericht erkennen lassen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden gerichtlichen elektronischen Dokumente festzulegen,
2. zu bestimmen, dass Gerichte neben dem gerichtlichen elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und
3. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.“
„§ 46 Rechtskraftzeugnis
(1) Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und in Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Einem Notar muss das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument erteilt werden. § 41a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ermächtigung nach § 41a Absatz 2 gilt entsprechend für das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses nach Satz 1.“
Zudem ist eine Änderung in der GBO geplant:
Nach § 29 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Form des Satzes 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 2 entspricht.“
„§ 29 Absatz 3 Satz 3 GBO-E soll die Formvorschriften der GBO für die Fälle ergänzen, dass eine behördliche oder gerichtliche Erklärung, aufgrund derer eine Eintragung vorgenommen werden soll, in elektronischer Form erteilt wird, jedoch in Papierform an das Grundbuchamt weitergeleitet werden muss (…)“