BMJV: Änderungen in § 69 ZVG geplant

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgelegt.

Die geplante Neuregelung sieht im Hinblick auf das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) vor, dass neben der Bundesbank zur Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig ausschließlich die Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführten Institutsregister verzeichnet sind. Damit soll die Regelung an die aktuelles Rechtsanlage angepasst werden. Die aktuell im Gesetz genannte EU-Richtlinie ist nicht mehr in Kraft und auch die Liste der zugelassenen Kreditinstitute ist nicht mehr aktuell.

§ 69 Absatz 2 ZVG soll zukünftig lauten:

„Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein.“

Es wird abzuwarten sein, wie lang § 69 Absatz 2 ZVG noch einen relevanten Inhalt hat. Dem Vernehmen nach planen die Banken auf Sicht die Ausgabe von Schecks, die u.a. von § 69 Absatz 2 ZVG verlangt werden, einzustellen.