Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Bei beiden Versandtechniken ist es unerlässlich, die ordnungsgemäße Übermittlung zu überprüfen, insbesondere, ob der Eingang des elektronischen Dokuments vom Gericht gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO bestätigt wurde. Das bloße Vertrauen auf eine von der Anwaltssoftware angezeigte Zustellungsbestätigung genügt dabei nicht.
Ein Gericht kann nur unter besonderen Umständen gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Es ist nicht gehalten, einer Partei durch einen Hinweis die Zweckmäßigkeit der Sicherung einer Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO in Erinnerung zu rufen. Die Nachricht mit der Eingangsbestätigung kann vor der Löschung im beA des Prozessbevollmächtigten auf verschiedenen Wegen gesichert werden. Der Anwalt hat es demnach selbst in der Hand, für die rechtzeitige Sicherung Sorge zu tragen.
BGH, 11.03.2025, XI ZB 17/24 (siehe auch Homann/Toussaint, FD-ZVR 2025, 809417)