BGH: § 130d ZPO gilt auch für ausländische Anwälte

ZPO § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 129, 130 

Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt.

ZPO § 130d; EuRAG §§ 25 ff

Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.

BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – IX ZB 1/24

siehe hierzu Müller, https://ervjustiz.de/bgh-auch-ra-aus-oesterreich-unterliegt-der-aktiven-nutzungspflicht