BGH: Beschwerde in eigener Sache – Anwalt muss beA benutzen

ZPO § 130d Satz 1

Ein Rechtsanwalt, der in einem Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Rechtsanwalt aufzutreten, ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel (hier: Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung) einlegt.

BGH, Beschluss vom 27. März 2025 – V ZB 27/24