Ermittlung herrenloser Grundstücke in Schleswig-Holstein eingeschränkt

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 12.12.2024, 8 A 41/22 (juris) zur Einsicht in das Liegenschaftskataster zur Ermittlung herrenloser Grundstücke

Für eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster genügt es nicht, das Auskunftsbegehren lediglich mit „Aneignungs-, Erwerbs- und Verhandlungsinteresse“ zu begründen. Es ist vielmehr eine Bezugnahme auf ein konkretes Grundstück erforderlich, für das dann ein konkretes Interesse dargelegt werden muss.

Das Gericht verweist zudem darauf, dass der Landesgesetzgeber gegen flächendeckende Auskünfte über herrenlose Grundstücke aus dem Liegenschaftskataster jüngst einen neuen § 13 Absatz 4 VermKatG in Kraft gesetzt hat. Dieser lautet „Bei Grundstücken ohne eingetragene Eigentümerin oder ohne eingetragenen Eigentümer ist ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall zu begründen und glaubhaft zu machen.“

Die Gesetzesbegründung gibt es hier
(ab Seite 31)
 
Dort heißt es u.a.:
 
Bei vergleichbaren Anfragen in anderen Bundesländern kam es im Anschluss an die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zur Aneignung bestimmter Grundstücke, die dann de facto als „Sperrgrundstücke“ genutzt werden, um eigene wirtschaftliche Interessen gegenüber angrenzenden Grundstückseigentümerinnen und – eigentümern durchzusetzen. Teilweise handelt es sich um sehr kleine Grundstücke, die wie in Lüneburg zwischen zwei Gehwegen liegen können. Die angrenzenden Eigentümerinnen bzw. Eigentümer müssen sich z. B. bei einer Sanierungsabsicht mit dem Neueigentümer abstimmen bzw. einigen. Dadurch entsteht mitunter ein großer (finanzieller) Aufwand für Betroffene, diese Situationen zu bereinigen. Hierdurch werden zum Teil Investitionen verhindert bzw. verzögert. Dies betrifft sowohl den privaten als auch den öffentlichen Raum.
 
Um zu vermeiden, dass insbesondere durch flächenhafte Abfrage nach herrenlosen Grundstücken eine Aneignung von „Sperrgrundstücken“ erfolgen kann, soll die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zukünftig nur dann erfolgen, wenn ein konkretes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an der Verfügungsgewalt in der jeweiligen Gemarkung im Einzelfall begründet sowie glaubhaft gemacht wird. Die Anforderungen gehen damit über die Darlegung eines berechtigten Interesses im Sinne des Absatzes 3 hinaus.