Änderung des Postgesetzes – Verlängerung Zustellfristen

Durch die Änderung des Postgesetzes (Gesetz zur Modernisierung des Postrechts – Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG, BGBl. I 2024 Nr. 236) kann sich die Post mehr Zeit für die Zustellung von Briefen lassen. In diesem Zuge wurden mit Wirkung vom 01.01.2025 auch andere Vorschriften angepasst, die eine nach Tagen bemessene Zugangsfiktion (statt bisher drei Tage nun vier Tage) enthalten.

U.a. sind geändert:

§ 15 Absatz 2 Satz 2 FamFG

„Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“

§ 173 Absatz 4 Satz 4 ZPO

„Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt.“

§ 270 Satz 2 ZPO

„Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“

§ 8 Absatz 1 Satz 3 InsO

„Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt.“