Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 II, 1 ZPO zur Einrichtung eines elektronischen Postfachs verpflichtet, damit den Gerichten ein sicherer Übermittlungsweg (§ 130a ZPO) zur Verfügung steht.
OLG Hamm, 01.07.2024, 22 U 15/24, DS 2024, 278, siehe Anm. Asjoma in RDi 2025, 54