Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 233 ZPO – Ein Rechtsanwalt, der sich darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz per beA zu übermitteln, ist nicht verpflichtet, im Störungsfall einen zweiten Versandweg zur Verfügung zu haben (Fax) oder auf einen neuen Versandweg auszuweichen, den er vorher noch nicht genutzt hatte (Computerfax).
OLG Karlsruhe, 05.10.2023, 12 U 47/23