LG Bonn: Bei Nachweisverzicht genügt eine einfache Klausel, deren materielle Wirksamkeit nicht zu prüfen ist

Durch die Zulässigkeit eines Nachweisverzichts bei einer Sicherungsgrundschuld verliert die Fälligkeitsvoraussetzung nach § 1193 BGB ihren Charakter als Vollstreckungsbedingung (vgl. insoweit BGH, Beschluss v. 7.10.2022 – VII ZB 56/18 –, Rpfleger 2021, 180 = juris, Rn. 17). Die materielle Rechtmäßigkeit einer von einem Notar aufgrund des erklärten Nachweisverzichts erteilten einfachen Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO ist vom Vollstreckungsgericht nicht zu überprüfen. Selbst eine materiell zu Unrecht erteilte Vollstreckungsklausel begründet keinen schwerwiegenden, der Anordnung der Zwangsversteigerung entgegenstehenden Mangel.

Der Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen des § 1193 Abs. 1 BGB ist keine Bedingung für den Vollstreckungsbeginn i. S. v. § 751 Abs. 1 ZPO.

LG Bonn, 13.05.2024, 6 T 56/24, Rpfleger 2024, 627