Die Verpflichtung des Gerichts, Schriftstücke zuzustellen, entfällt nicht deshalb, weil ein Beteiligter während eines Zwangsversteigerungsverfahrens umzieht und es unterlässt, seine neue Anschrift mitzuteilen bzw. einen Nachsendeantrag zu stellen. Dieser verletzt hierdurch weder eine Rechtspflicht noch kann aus diesem Verhalten allein der Schluss gezogen werden, er versuche, Zustellungen zu vereiteln. Ist der Aufenthalt eines Verfahrensbeteiligten unbekannt, muss ein Zustellungsvertreter bestellt und diesem das Schriftstück zugestellt werden (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 ZVG).
BGH, 07.10.2010, V ZB 37/10