Eine Beschwerde gegen die Protokollberichtigung bzw. deren Ablehnung ist grundsätzlich nicht zulässig, weil dem übergeordneten Gericht mangels Teilnahme an dem Termin eine Überprüfung des Protokollinhalts nicht möglich ist. Eine Ausnahme besteht (nur) für den Fall, dass die beantragte Protokollberichtigung als unzulässig abgelehnt wird oder ein Unzuständiger entschieden hat.
LG München II, 06.07.2023, 7 T 2156/23 ZVG