BVerfG – Zuschlagsversagung trotz fehlerhaftem Protokoll

BVerfG, 09.10.2024, 2 BvR 536/24

Nach dem Wortlaut des Protokolls des Versteigerungstemins war die Mindestbietzeit (§ 73 I ZVG) nicht eingehalten. Das Beschwerdegericht erließ einen Hinweisbeschluss, wonach die Mindestbietzeit nicht eingehalten worden sei. Das Amtsgericht kommunizierte gegenüber dem Beschwerdegericht, dass bei der Angabe der Uhrzeit des Ende der Bietzeit ein Schreibversehen vorliege. Ein Verfahren zur Protokollberichtigung (§ 164 II ZPO) sollte erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahren eingeleitet werden. Der zu diesem Zeitpunkt ortsabwesende Ersteher wies das Beschwerdegericht per Mail auf den Umstand des fehlerhaften Protokolls hin. Das Beschwerdegericht gab der Zuschlagsbeschwerde schließlich statt.

Das BVerfG hat diese Entscheidung wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aufgehoben. Für den Ersteher gelte unabhängig von der Rechtshängigkeit der Zuschlagsbeschwerde und dem Eintritt der Rechtskraft der Zuschlagserteilung die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Angesichts der dem Protokoll zukommenden besonderen prozessualen Bedeutung wäre vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts vorrangig die Protokollberichtigung durchzuführen gewesen, um zu verhindern, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Dem Ersteher sei durch die Verfahrensgestaltung des Beschwerdegerichts jede Möglichkeit genommen worden, auf den weiteren Gang und das Ergebnis des Verfahrens durch Veranlassung einer Protokollberichtigung Einfluss zu nehmen. Die unrichtige Protokollierung der Mindestbietzeit beruhe allein auf einem Schreibfehler des Amtsgerichts, die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht zum Nachteil gereichen dürfe.