Das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch tritt am 01.01.2025 für ab 01.01.2025 neu angeordnete Zwangsversteigerungen in Kraft. Damit gilt ab dann die neue Möglichkeit einer von der Gemeinde beantragten Ersteherverwaltung nach § 94a ZVG, auf die ggf. bei einer Terminsbestimmung hinzuweisen ist.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: