BGH: Einstellung nach § 30d ZVG bei Vorliegen eines undurchführbaren Insolvenzplans

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ZVG § 96

Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.

ZVG § 37 Nr. 1

Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. April 2014 – V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10).

ZVG § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.

BGH, Beschluss vom 19. September 2024 – V ZB 29/23