BGH: Teilungsversteigerung nur bei einem Grundstück im Rechtssinne

ZVG §§ 180, 181 Abs. 2 Die Teilungsversteigerung findet nur statt in Bezug auf Grundstücke im Rechtssinn, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen sind; die Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks (sog. zusammengesetztes Grundstück) ist ausgeschlossen.

BGH, Beschluss vom 26. September 2024, V ZB 8/24