Kündigungsfrist Grundschuld – Keine Prüfung der materiellen Richtigkeit der Vollstreckungsklausel

Das Vollstreckungsgericht hat bei der Anordnung der Zwangsversteigerung nicht zu prüfen, ob der Gläubigerin eine einfache Vollstreckungsklausel nicht hätte erteilt werden dürfen, weil zum Zeitpunkt der Erteilung die Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 BGB offensichtlich nicht eingehalten war.

Das Vollstreckungsgericht ist auch nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Schuldner in der Grundschuldbestellungsurkunde einen Nachweisverzicht erklärt hat, denn diese Frage betrifft allein die materielle Richtigkeit der Vollstreckungsklausel.

Der Schuldner ist nicht schutzlos gestellt. Es bleibt ihm unbenommen, materiell-rechtliche Einwände gegen die Klauselerteilung oder die Zwangsvollstreckung mit den hierfür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen geltend zu machen.

BGH, 28.04.2022, V ZB 12/20