Suizidgefahr: Die Ablehnung der Einstellung und die Sicherstellung der Hilfe

Zur Ablehnung einer einstweiligen Einstellung bei begründeter Suizidgefahr: Das Gericht hat bei Verweis auf die primär für den Lebensschutz zuständigen Stellen sicherzustellen, dass diese auch tätig werden. Ebenso hat es bei einem Verweis auf die Möglichkeit ambulanter Maßnahmen zur Bewältigung der Suizidgefahr sicherzustellen, dass diese Maßnahmen auch vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei einer Therapie, die erkennbar auf der freiwilligen Mitwirkung des Schuldners und seiner Einsicht, der Hilfe zu bedürfen, beruht. Gerade bei auftretenden Konfliktsituationen, die der Suizidgefährdete selbst nicht mehr angemessen bewältigen kann, muss die Hilfe sichergestellt sein.

BGH, 19.09.2019, V ZB 16/19, FamRZ 2020, 439