Corona – Verzinsung bei Verlegung des Verteilungstermins

Es ist derzeit möglich, dass Verteilungstermine von den Gerichten corona-bedingt verlegt werden. Wegen der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung stellt sich die Frage, ob das Meistgebot und die ggf. eingetragenen Rechte bis zu einem neuen Verteilungstermin weiter verzinst werden müssen.
 
Meiner derzeitigen Einschätzung nach muss diese Frage bejaht werden:
 
Dabei muss man sich bewusst machen, dass die Verzinsung keine „Bestrafung“ ist, sondern als Nachteils- oder Vorteilsausgleich gedacht ist.
 
Die Zinsen auf eingetragene Rechte sind als (Nachteils-)Ausgleich bis zur Befriedigung zu zahlen, die durch die Verlegung der Verteilung eben später eintritt.
 
Richtig ist dabei natürlich, dass eine weitere Verzinsung der dinglichen Rechte letztlich zum Nachteil des Letztrangigen ist.
 
Die Verzinsung des Meistgebotes ist der (Vorteils-)Ausgleich dafür, dass nach § 56 Satz 2 ZVG die Nutzungen des Grundstücks schon mit dem Zuschlag auf den Ersteher übergegangen sind (Stöber, 22. A. Bearb. Gojowczyk, Rn. 10 zu § 49 ZVG). Eine Verzinsung kann nur beendet werden, wenn das Meistgebot bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt wird.
 
Siehe auch die Diskussion im Rechtspflegerforum:

Corona – Verlegung des Verteilungstermins und Verzinsung