BGH zum Erwerb der Sicherungsgrundschuld ohne gesicherte Forderung

BGB § 1192 Abs. 1a

Eine Einwendung gegen die Grundschuld „ergibt“ sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.

BGH, Urteil vom 20. April 2018 -V ZR 106/17