BGH, 18.10.2018, V ZA 22/18
Der Rechtsnachfolger des Gläubigers kann gemäß § 799 ZPO in Abweichung von § 750 Abs. 2 ZPO vollstrecken, ohne dass dem Schuldner die die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden zugestellt werden müssen.
BGH, 18.10.2018, V ZA 22/18
Der Rechtsnachfolger des Gläubigers kann gemäß § 799 ZPO in Abweichung von § 750 Abs. 2 ZPO vollstrecken, ohne dass dem Schuldner die die Rechtsnachfolge nachweisenden Urkunden zugestellt werden müssen.