1. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax
muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch
andere eingehende Sendungen – insbesondere auch in den Abend- und
Nachtstunden – in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen
Sendedauer eine Zeitreserve („Sicherheitszuschlag“) von etwa 20 Minuten
einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der
Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes
bis zum Fristablauf zu gewährleisten.
2. Zur Bemessung des „Sicherheitszuschlags“ bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze.
BGH, 23.10.18, III ZB 54/18