BGH: Verkehrswert eines Miteigentumsanteils

ZVG § 9 Nr. 1 

Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer jedenfalls dann als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist. 

ZVG § 74a Abs. 5 Satz 1 

Bei der Zwangsversteigerung entspricht der Verkehrswert eines Miteigentumsanteils grundsätzlich dessen rechnerischem Anteil an dem Verkehrswert des gesamten Grundstücks.

BGH, 07.06.2018, V ZB 221/17

BeckRS 2018, 25144

(Nachtrag: jetzt auch ZEV 2018, 734 mit Anm. Kiderlen)