Unschädlicher ‚Zustellungsvertreter‘



Rechtsänderungen im Grundbuch bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der von der Eintragung negativ Betroffenen, meist Dienstbarkeitsberechtigte und im Grundbuch eingetragene Banken. Das können ziemlich viele sein und es ist zudem durch die erforderliche notarielle Unterschriftsbeglaubigung schnell sehr kostenträchtig. Sind die beabsichtigten Rechtsänderungen marginal, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Unschädlichkeit festgestellt werden, die die Beibringung der Zustimmungserklärungen entbehrlich macht.


Diese Unschädlichkeitsverfahren sind recht aufwändig und bei den Grundbuchämtern (in manchen Ländern sind auch die Katasterämter zuständig) eher unbeliebt, weil in der Regel alle Betroffenen ermittelt und schriftlich angehört werden müssen. Der Beschluss, mit dem die Unschädlichkeit festgestellt wird, ist allen Betroffenen zuzustellen.


Bei größeren Unschädlichkeitsverfahren mit vielen Beteiligten ist damit zu rechnen, dass einer oder mehrere Beteiligte unbekannten Aufenthalts sind. Deshalb sehen (u.a.?) die Ausführungsgesetze der Länder Hamburg (§ 39 I, 3 HambAGBGB), Baden-Württemberg (§ 27 II AGBGB) und Sachsen (§ 51 IV SächsJG) sinnvollerweise vor, dass die Vorschriften über den Zustellungsvertreter (§§ 6 und 7 ZVG) entsprechend anzuwenden sind.


§ 39 I HambAGBGB lautet beispielsweise: „Der Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, ist dem Eigentümer und den eingetragenen Berechtigten von Amts wegen zuzustellen. Die Vorschriften über Zustellungen im Verfahren der Zwangsversteigerung finden entsprechende Anwendung. Der Antragsteller haftet für die Erstattung der Auslagen eines Zustellungsvertreters.“