Ergänzungen im EB nur durch den Empfänger selbst

Wenn der Stempelabdruck des Eingangsstempels, mit dem der Zustellungsempfänger das Empfangsbekenntnis zum Zwecke der Datierung versehen hat, den Zustellungszeitpunkt wegen Unleserlichkeit nicht erkennen lässt, liegt keine wirksame Zustellung vor. Die Datumsangabe kann auch nicht durch einen Dritten auf Nachfrage beim Zustellungsempfänger ergänzt werden.

BGH, Beschluss vom 12.06.1986, Az: IX ZB 39/86, NJW-RR 86, 1254

Im vorliegenden Fall hatte die Geschäftsstelle des zustellenden Gerichts auf Rückfrage bei der Kanzleimitarbeiterin des Anwaltes das Zustelldatum ergänzt.

Der BGH stellt zunächst fest, dass bei einer unleserlichen Datumsangabe ein Zustellzeitpunkt nicht wirksam beurkundet ist. Es sei zwar möglich, ein Empfangsbekenntnis noch nachträglich zu erstellen oder zu vervollständigen. Dies könne jedoch nur durch den Zustel-lungsempfänger wirksam geschehen. Ob dieser einen Dritten ermächtigen könne, in einem von ihm bereits unterschriebenen Empfangsbekenntnis das Zustellungsdatum zu ergänzen, bedürfe hier keiner Entscheidung. Denn Rechtsanwalt B, der die Empfangsbekenntnisse ausgestellt hatte, habe den Geschäftsstellenbeamten des LG nicht ermächtigt, das Zustellungsdatum auf den Empfangsbekenntnissen zu vermerken. Die Mitteilung der Kanzleiangestellten des Anwaltes genüge keinesfalls.