Erleichterte öffentliche Zustellung an juristische Personen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde mit Wirkung vom 01.11.2008 auch die öffentliche Zustellung an eine registerfähige juristische Person wie z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft vereinfacht.

Nach § 185 I Ziffer 2 ZPO n.F. ist die öffentliche Zustellung bereits dann zulässig, wenn „bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist“.

Die Übergangsvorschrift für am 01.11.2008 bereits eingetragene Firmen ist Art. 3 des EGGmbHG, dessen Absatz 1 lautet:

Die Pflicht, die inländische Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 geltenden Fassung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für Gesellschaften, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen sind, es sei denn, die inländische Geschäftsanschrift ist dem Gericht bereits nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilt worden und hat sich anschließend nicht geändert. In diesen Fällen ist die inländische Geschäftsanschrift mit der ersten die eingetragene Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. November 2008, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2009 anzumelden. Wenn bis zum 31. Oktober 2009 keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, trägt das Gericht von Amts wegen und ohne Überprüfung kostenfrei die ihm nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung bekannte inländische Anschrift als Geschäftsanschrift in das Handelsregister ein; in diesem Fall gilt die mitgeteilte Anschrift zudem unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Eintragung ab dem 31. Oktober 2009 als eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Ist dem Gericht keine Mitteilung im Sinne des § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung gemacht worden, ist ihm aber in sonstiger Weise eine inländische Geschäftsanschrift bekannt geworden, so gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass diese Anschrift einzutragen ist, wenn sie im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abrufbar ist. Dasselbe gilt, wenn eine in sonstiger Weise bekannt gewordene inländische Anschrift von einer früher nach § 24 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung mitgeteilten Anschrift abweicht. Eintragungen nach den Sätzen 3 bis 5 werden abweichend von § 10 des Handelsgesetzbuchs nicht bekannt gemacht. 

Diese Übergangsvorschrift kann dazu führen, dass auch ältere und damit evtl. nicht mehr aktuelle Geschäftsadressen als Zustelladressen im Sinne des § 185 ZPO n.F. gelten. Öffentliche Zustellungen führen meist dazu, dass der Empfänger die Zustellung faktisch nicht zur Kenntnis nehmen kann. Juristische Personen sollten daher im eigenen Interesse prüfen, welche Adresse in den Unterlagen des Handelsregisters gespeichert sind.

Eine nach § 24 II Handelsregisterverordnung (HRV) mitgeteilte Anschrift gilt ab 31.10.2009 als Geschäftsadresse, wenn bis dahin keine Adresse zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist, siehe auch Melchior/Schulte, Rdnr. 6 zu § 24 HRV