Sog. isolierte Grundschuld als Treuhandvereinbarung

Macht der Kläger die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst geltend, handelt es sich um eine sogenannte „Titelgegenklage“ analog § 767 Abs. 1 ZPO.

Im Unterschied zu der gebräuchlichen Sicherungsgrundschuld liegt einer Grundschuld, die keine Forderung sichern soll (sogenannte „isolierte Grundschuld“) zwar keine Sicherungsabrede zugrunde, aber eine Art Treuhandvereinbarung zwischen Eigentümer und Grundschuldinhaber.

OLG Hamm vom 14.07.2016, 5 U 148/15