Mietverträge mit Angehörigen: BGH zum Verdacht kollusiven Verhaltens zum Nachteil der Gläubiger

BGH, 21.9.2016 – VIII ZR 188/15

Rn 13 der Entscheidung:

Die – im Zuge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ein Familieneigenheim durchaus häufiger (und auch hier) zu beobachtende – Konstellation, dass sich ein naher Verwandter des ehemaligen Eigentümers gegenüber dem Zwangsverwalter oder dem Ersteigerer auf einen Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer beruft, der aufgrund seiner ungewöhnlichen Konditionen (Mietvorauszahlungen und/oder ungewöhnlich niedrige Miete, lebenslanges Wohnrecht o.ä.) jegliche Erträge aus dem Grundstück zum Vorteil des Mieters auf Dauer oder zumindest für einen sehr langen Zeitraum ausschließt, legt den Verdacht kollusiven Verhaltens zum Nachteil der Gläubiger zumindest nahe. Zudem drängt sich in derartigen Fällen die Frage auf, ob ein – meist nur in Kopie vorgelegter – (angeblicher) Mietvertrag mit einem (inzwischen verstorbenen) früheren Eigentümer tatsächlich zu dem darin angegebenen Zeitpunkt und mithin vor der Beschlagnahme des Grundstücks abgeschlossen worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2013 – VIII ZR 297/12, NZM 2013, 854 Rn. 15). Mit diesen Umständen muss sich das Gericht eingehend auseinandersetzen, wenn es den – vom Mieter zu erbringenden – Nachweis eines vor der Beschlagnahme abgeschlossenen Mietvertrages mit einem nahen Angehörigen und früheren Eigentümer als erbracht ansehen will. Vereinbarungen, die dem Ziel einer Gläubigerbenachteiligung dienen, sind zudem an § 138 BGB zu messen.