LG Passau, Beschluss v. 09.08.2016 – 2 T 56/16
§ 788 ZPO ist im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG nicht anwendbar. Eine entsprechende Kostenfestsetzung ist daher unzulässig. Die außergerichtlichen Kosten eines Teilhabers im Verfahren nach § 180 ZVG sind vielmehr nach Gemeinschaftsrecht zu ersetzen.
(Rechtsbeschwerde wurde zugelassen)