OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2016, II-2 UF 27/16
In dieser Sache geht es darum, ob ein Antrag auf Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft trotz gepfändeten Bruchteils und ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers möglich ist.
Das OLG hat dies bejaht. In der Beantragung der Teilungsversteigerung durch die Pfändungsschuldnerin liege kein Verstoß gegen die mit den Pfändungen und Überweisungen der Ansprüche aus den Bruchteilsgemeinschaften gemäß § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO ausgesprochenen Verfügungsverbote. Wegen der Zulässigkeit der Beantragung kam es nicht darauf an, ob die Pfändung durch den Antragsgegner als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist.