NRW: Kosten einer Ersatzvornahme zukünftig öffentliche Last

In NRW sind die Kosten grundstücksbezogener Ersatzvornahmen zukünftig eine öffentliche Last und können damit in der Rangklasse 3 bevorrechtigt geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der am 06.07.2016 vom Landtag NRW beschlossenen Änderung von § 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vor. § 59 IV des Gesetzes lautet: „Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten.“

Beratungsverlauf mit Gesetzesbegründung und Gesetzestext

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.