Grundschuldlöschung bei Ablösung unter Nennbetrag

BGB § 1192 Abs. 1

Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen (Abgrenzung zu dem Urteil des Senats vom 4. Februar 2011 – V ZR 132/10, BGHZ 188, 186 Rn. 13).

BGH, Urteil vom 29. Januar 2016 – V ZR 285/14

Siehe auch: Wolfsteiner, ZfIR 2016, 322 sowie DNotZ 2016, 697 (mit Anm. Kesseler)