Berichtigung eines gerichtlichen Eingangsstempels nach § 23 EGGVG

BGH, 10.2.2016 – IV AR (VZ) 8/15

Vorliegend wurde eine mutmaßlich am 31.12.2014 in den Gerichtsbriefkasten eingeworfene Klage erst mit mit dem Eingangsstempel 02.01.2015 versehen. „Der Nachtbriefkasten habe nur eine Klappe und eine Entleerung am 31. Dezember 2014 sei nicht erfolgt. Daher sei eine Unterscheidung der am 31. Dezember 2014 und der ab dem 1. Januar 2015 eingegangenen Post nicht möglich.“