Der Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr und die Fahrerlaubnis

Besteht ein Offenbarungsrecht zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann bereits kein Verwertungsverbot erwachsen (vgl. so bereits: BayVGH, Beschluss vom 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 -, juris).

Eine sich nach § 34 StGB ergebende Offenbarungsbefugnis besteht unabhängig von der tatsächlichen Motivlage des Offenbarenden.

OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2016 – 3 M 14/16

Vorliegend lag in einem auf Suizidgefahr gestützten Antrag nach § 765a ZPO ein ärztlicher Befundbericht vor. Die Anwältin der Gegenseite hatte diesen Bericht der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis gegeben. Das OVG hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Befundbericht in einem Fahrerlaubnisverbotsverfahren wegen mangelnder körperlicher und geistiger Eignung verwertet werden darf.