Das Befangenheitsgesuch bei Abordnung des Abgelehnten

ZPO § 42, § 46

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird.

BGH, Beschluss vom 27. 10. 2015 – LwZB 1/15

http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/rechtsschutzbeduerfnis-fuer-ein-befangenheitsgesuch-3103643