Schuldhafte Fristversäumnis bei Nichtbeachtung der üblichen Telefaxversendungszeit

BFH, Beschluss vom 8.10.2015, VII B 147/14

Rn. 7:

„Die übliche Telefaxversendungszeit, deren Beachtung erforderlich ist, um ohne Verschulden von der rechtzeitigen Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Fax ausgehen zu können, umfasst im Ergebnis nicht nur die rein technische Übertragungszeit, sondern zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten. Beginnt die Telefaxübermittlung so spät, dass unter Berücksichtigung der auf diese Weise ermittelten üblichen Telefaxversendungszeit kein rechtzeitiger Zugang des Schriftsatzes erwartet werden kann, liegt keine unverschuldete Fristversäumnis i.S. des § 56 FGO vor. Dabei kommt es für die zusätzliche Berücksichtigung des Sicherheitszuschlags nicht darauf an, ob sich die Telefaxübertragung tatsächlich wegen einer Belegung des Empfangsgeräts verlängert hat (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 919). Dem Einwand der Klägerin, dies widerspreche dem Schutzzweckzusammenhang, ist entgegenzuhalten, dass der Sicherheitszuschlag nicht isoliert zu betrachten ist, sondern in die Ermittlung einer einheitlichen üblichen Telefaxversendungszeit für vergleichbare Telefaxe eingeht. Dem entspricht auch die Gleichstellung der üblichen Telefaxversendungszeit mit den üblichen Postlaufzeiten durch das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 135, 126.“