Zustellungsfiktion bei Nichtabholung eines durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellenden Schriftstückes

Die Verweigerung der Entgegennahme durch Nichtabholung der Sendung in der gesetzten Frist führt nicht zur Fiktion der Zustellung. Wird das Schriftstück trotz Benachrichtigung nicht abgeholt, führt dies zur Rücksendung des Briefes als unzustellbar. Trotz Annahmeverweigerung kommt die Zustellfiktion des § 179 S. 3 ZPO im Fall der Zustellung gemäß § 175 ZPO nicht in Betracht, die Norm ist bei einer Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein grundsätzlich nicht anwendbar.

LG Rostock, Beschluss vom 17.12.2014, 13 Qs 227/14 (72)

§ 37 Abs 1 StPO, § 175 ZPO, § 179 S 3 ZPO