Unverständliche und verworrene Entscheidungsgründe

Eine Entscheidung ist nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr – insgesamt oder bezogen auf einzelne prozessuale Ansprüche – nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Der „fehlenden“ Begründung gleichzusetzen ist der Fall, dass zwar Gründe vorhanden sind, diese aber unverständlich und verworren oder aber sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken.

BGH, 12.3.2015, IX ZR 5/13