Grundsatz des fairen Verfahrens bei Einstellung

LG Magdeburg, Beschluss vom 28.11.2013, 11 T 456/13 (zu finden bei juris)

Zusammenfassung:

Das Gericht hat bei Vorliegen einer Einstellungsbewilligung entsprechend §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 33 ZVG ZVG zu verfahren. Ein dem Schuldner nicht zur Kenntnis gebrachter Hinweis des Gerichts, dass die Rücknahme zu einer fehlerfreien Zuschlagsentscheidung führen würde, ist mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar, da er das Verfahrensergebnis in substantieller Weise zu Lasten des Schuldners beeinflusst.