Haftung des Zwangsverwalter bei nicht fortgeführtem Belieferungsvertrag

LG Saarbrücken, Beschluss vom 16.10.2013, 12 O 241/12 (Rpfleger 2014, 150)

Zusammenfassung:

Führt der Zwangsverwalter einen zwischen dem Grundstückseigentümer und einem Versorgungsunternehmen bestehenden Belieferungsvertrag für Strom, Gas und Wasser nicht fort, bestehen seitens des Versorgungsunternehmens keine vertraglichen Ansprüche gegen den Zwangsverwalter.

Der Zwangsverwalter ist auch nicht verpflichtet, bei Leerstand für eine Sperrung der Versorgungseinrichtungen zu sorgen. Vielmehr muss sich das Versorgungsunternehmen schon aus eigenem Interesse selbst darum kümmern.