Einführung der Rechtsmittelbelehrung im Zivilprozess mit Wirkung vom 01.01.2014

Mit Wirkung vom 01.01.2014 wird (u.a.) auch im Zivilprozess eine Rechtsmittelbelehrungspflicht eingeführt.

Der neue § 232 ZPO lautet dann:

Rechtsmittelbelehrung

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen
ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.

Für ein Versäumnis der Belehrungspflicht hat der Gesetzgeber entsprechend § 17 FamFG die Wiedereinsetzungslösung gewählt, um zu verhindern, dass der Eintritt der Rechtskraft in Zivilprozessen von der Rechtsmittelbelehrung und deren Fehlerfreiheit abhängt.

§ 233 wird daher folgender Satz angefügt:

Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften, BGBl. 2012, 2418

Bundestags-Drucksache 17/11385

Drucksache 17/10490

 

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