Wasserversorgungsabgaben in Baden-Württemberg und Rangklasse 3

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; KAG BW § 13 Abs. 3, § 27

Kommunale Abgaben für die Wasserversorgung ruhen im Land Baden-Württemberg nicht ohne weiteres als öffentliche Last auf dem Grundstück, sondern nur dann, wenn die zugrunde liegende kommunale Satzung sie als grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ausgestaltet hat.

BGH, Beschluss vom 30. März 2012 – V ZB 185/11