Fax um 23:59 Uhr

In BGH, Urteil vom 04.04.2012, III ZR 75/11, findet sich auch etwas Interessantes zum Thema Faxeingang: Im vorliegenden Fall hatte das gerichtliche Faxgerät die Empfangszeit mit „23:59 Uhr“ gespeichert, ohne dies jedoch sekundengenau zu tun. Die Übertragung hat für sieben Seiten 36 Sekunden gedauert. Für die Rechtzeitigkeit des Faxes hätte jedoch schon der rechtzeitige Eingang der beiden ersten Seiten genügt, der Übertragung maximal 15 Sekunden gedauert haben dürfte. 

Aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips müsse, sofern wie hier das Gericht für dieses organisatorischen Mangel verantwortlich sei, auf den für den berufungsführer günstigsten möglichen Zeitpunkt abgestellt werden:

„Da hier die Faxübertragung von sieben Seiten 36 Sekunden gedauert hat und nur die ersten beiden für das Einhalten der Zulässigkeitsanforderungen der Berufung erforderlich waren, ist davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Faxübertragung maximal 15 Sekunden gedauert hat und deshalb vor 24.00 Uhr beendet war, da es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert wurden und nicht auf den Ausdruck dieser Seiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214, 219 ff Rn. 14 ff).“



http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/berufungsfax-um-2359-uhr-341108