Peanuts machen unruhig

Eine Gemeinde vollstreckt wegen rückständiger Grundsteuern in ein Grundstück. Die Forderungshöhe ist, gemessen am Grundstückswert, gering. Im Grundbuch sind keine Grundschulden oder Hypotheken eingetragen. Der Gemeinde ist die Höhe des Meistgebotes egal, sie bekommt ihr Geld so oder so. Im Versteigerungstermin ist sie deshalb nicht vertreten. Damit kann von Gläubigerseite auch niemand durch einen 7/10-Antrag oder eine einstweilige Einstellung (§ 30 ZVG) einen Zuschlag zum gesetzlichen Mindestbetrag von 5/10 (§ 85a I ZVG) verhindern. Das Grundstück geht für 50% weg. Der Ersteher freut sich über ein Schnäppchen. In der Verteilung des Erlöses bekommt die Gemeinde die paar Kröten, der ganze Rest wird für den Schuldner hinterlegt.

Nach dem Abschluss des Verfahrens versichert der Schuldner durchaus glaubhaft, aus der Zeit vor dem Zuschlag ein Angebot einer großen Handelskette vorliegen zu haben. Angeblich angebotener Kaufpreis: über Verkehrswert.

Eigentum verpflichtet und ganz unschuldig sind Schuldner am Nichtauffinden auch nicht immer. Trotzdem: Die meisten Gerichte versuchen solche Versteigerungen wegen eines „Peanuts“-Betrages durch besonders intensive Ermittlungen des Schuldners zu vermeiden. Gerade, wenn schon die Anordnung öffentlich zugestellt werden musste und der Schuldner faktisch keine Kenntnis vom Verfahren hat. Dahinter steckt die Erwartung, dass der Schuldner in Kenntnis des geringen Forderungsbetrages diesen zahlen werde und damit die Versteigerung leicht abgewendet wäre.

Das behauptete Angebot der Handelskette ist ein gutes Beispiel dafür, dass vom Zustellungsvertreter und dessen Erfolg einiges abhängen kann. Die Differenz zwischen Meistgebot und Angebot übersteigt die Vergütung um ein Vielfaches. An echtem Geld und an Verantwortung.