BGH, Anwalt und Fristenkalender

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Ein Rechts­an­walt muss sicherstellen, dass die Rechts­mit­tel­frist fest­ge­hal­ten und ver­merkt ist, dass die Frist im Fris­ten­ka­len­der no­tiert wor­den ist. Anderenfalls darf er das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnen und an das Gericht zurückgeben. Der BGH hat damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

Das Datum des Empfangsbekenntnis und das Eingangsdatum in der Kanzlei können voneinander abweichen. Die Notierung der mit dem Datum des Empfangsbekenntnis verbundenen Beginns der Rechtsmittelfrist sind nach Meinung des BGH ein so wichtiger Vorgang, dass sie bei nur mündlicher Kommunikation in der Kanzlei durch ausreichende Maßnahmen kontrolliert werden muss.

Im vorliegenden Fall wurde das Emp­fangs­be­kennt­nis am 24.06.2009 durch den Anwalt unterschrieben und an das Land­ge­richt zu­rück­ge­ge­ben, wo es am 26.06.2009 ein­ging, ohne die No­tie­rung der Rechts­mit­tel­frist, die erst am 26.06.2009 er­folg­te, si­cher­zu­stel­len. Der Anwalt konnte nicht ausreichend darlegen, in wel­cher Weise in seinem Büro die No­tie­rung von Fris­ten kon­trol­liert wird. Eine nur stichprobenartige Kontrolle reiche nicht aus. Die­ses Feh­len jeder Si­che­rung be­deu­te einen ent­schei­den­den Or­ga­ni­sa­ti­ons­man­gel.

BGH, Be­schluss vom 12.01.2010 – VI ZB 64/09

(gefunden bei rechtslupe.de)