Ein Rechtsanwalt muss sicherstellen, dass die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Anderenfalls darf er das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnen und an das Gericht zurückgeben. Der BGH hat damit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.
Das Datum des Empfangsbekenntnis und das Eingangsdatum in der Kanzlei können voneinander abweichen. Die Notierung der mit dem Datum des Empfangsbekenntnis verbundenen Beginns der Rechtsmittelfrist sind nach Meinung des BGH ein so wichtiger Vorgang, dass sie bei nur mündlicher Kommunikation in der Kanzlei durch ausreichende Maßnahmen kontrolliert werden muss.
Im vorliegenden Fall wurde das Empfangsbekenntnis am 24.06.2009 durch den Anwalt unterschrieben und an das Landgericht zurückgegeben, wo es am 26.06.2009 einging, ohne die Notierung der Rechtsmittelfrist, die erst am 26.06.2009 erfolgte, sicherzustellen. Der Anwalt konnte nicht ausreichend darlegen, in welcher Weise in seinem Büro die Notierung von Fristen kontrolliert wird. Eine nur stichprobenartige Kontrolle reiche nicht aus. Dieses Fehlen jeder Sicherung bedeute einen entscheidenden Organisationsmangel.
BGH, Beschluss vom 12.01.2010 – VI ZB 64/09
(gefunden bei rechtslupe.de)