BGH: Unstatthafte Rechtsbeschwerde bei unstatthafter sofortiger Beschwerde (hier: Ablehnung Terminsverlegung)

ZVG § 95; ZPO § 793 

a) Die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von § 95 ZVG setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war; infolgedessen kann die Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten Versteigerungstermins nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. 

b) § 95 ZVG schließt die sofortige Beschwerde gegen eine nicht die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betreffende Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts – hier: Ablehnung der Vertagung eines Versteigerungstermins – auch dann aus, wenn die angegriffene Zwischenentscheidung erst auf die Erinnerung eines Verfahrensbeteiligten hin ergangen ist. 

BGH, 19.12.2024, V ZB 77/23, ZfIR 2025, 217 mAnm Genius/Schmidberger