Passwortschutz einer Datei hindert wirksame elektronische Einreichung

1. Eine als pdf-Datei übermittelte Einspruchsschrift ist nicht im Sinne des § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn in der übermittelten Nachricht zusätzlich zu der pdf-Datei eine Excel-Datei mit Passwortschutz enthalten ist, daher die Nachricht nicht insgesamt auf Viren geprüft werden kann und deswegen in die Quarantäne ausgesteuert und gelöscht wird. 

2. Die rückwirkende Nachreichung eines Dokuments nach § 130a Abs. 5 ZPO setzt voraus, dass die inhaltliche Übereinstimmung des nachgereichten Schriftsatzes mit dem zuerst eingereichten Dokument unverzüglich glaubhaft gemacht wird und der nachgereichtet Schriftsatz seinerseits die Formvorschriften des § 130a Abs. 3 und Abs. 4 ZPO einhält. 

OLG Dresden, 05.02.2025, Az.: 5 U 467/24