BGH: Bei elektronischer Übermittlung auf eindeutige Dateibenennung der Schriftsätze zu achten

Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach.

BGH, Beschluss vom 31. 08.2023 – VIa ZB 24/22

Vorliegend wurde per beA ein Schriftsatz namens „berufungsbegruendung.pdf“ übermittelt, der aber nicht zu diesem Verfahren gehörte. Der BGH hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Außerdem hat sich der BGH zur Zurechnung einer elektronischer Dokumentenübermittlung bei nicht erlaubter Überlassung des beA-Zertifikats geäußert:

Überlässt der Rechtsanwalt entgegen § 26 Abs. 1 RAVPV das für ihn erzeugte Zertifikat für das besondere elektronische Anwaltspostfach einer weiteren Person, muss er sich eine von der weiteren Person vorgenommene Übermittlung eines Dokuments aus dem beA selbst veranlasst zurechnen lassen.

Siehe auch die (hinsichtlich der Anforderung an Dateinamen kritische) Anmerkung von Touissant in FD-ZVR 2023, 460756