Pflicht zur elektronischen Einreichung für anwaltliche Berufsbetreuer

Der BGH hat (erneut) entschieden, dass anwaltliche Berufsbetreuer grundsätzlich zur elektronischen Einreichung verpflichtet sind.

Im Rahmen des § 14b FamFG kommt es allerdings darauf an, was für ein Schriftstück eingereicht wird. Bestimmende Schriftstücke wie eine Beschwerde nach § 64 II FamFG sind zwingend elektronisch einzureichen. Ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 23 FamFG) kann jedoch weiterhin wirksam in Papierform eingereicht werden (ggf. ist er auf Verlangen des Gerichts elektronisch nachzureichen). Dies gilt auch für Vergütungsanträge: „Der Betreuer darf seinen Vergütungsantrag deshalb auch dann in gewöhnlicher Schriftform stellen, wenn er als Rechtsanwalt zugelassen ist.“

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 31.05.2023 – XII ZB 428/22

Die Entscheidung dürfte hinsichtlich der Pflicht zur elektronischen Einreichung von anwaltlichen (u.a.) Berufsbetreuern über § 130d ZPO auch für den Bereich des ZVG gelten.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass für Rechtsanwälte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG auch dann besteht, wenn sie – wie hier als anwaltlicher Berufsbetreuer – berufsmäßig im eigenen Namen auftreten (vgl. BGH Beschluss vom 31. Januar 2023 – XIII ZB 90/22FamRZ 2023, 719 Rn. 16 ff. [Verfahrenspfleger]; vgl. zu § 130 d ZPO: BGH Beschluss vom 24. November 2022 – IX ZB 11/22WM 2023, 89 Rn. 13 ff. [Insolvenzverwalter]).

Zu beachten ist zudem, dass in § 130d ZPO die Pflicht zur elektronischen Einreichung deutlich umfassender ist als in § 14b FamFG.