Auch während Corona: Zustellversuch durch persönliche Übergabe obligatorisch

Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt den erfolglosen Versuch einer Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen voraus (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Dies gilt mangels abweichender Ausnahmeregelungen auch in der Zeit der pandemiebedingten Covid-19-Kontaktbeschränkungen.

BFH, 19. Oktober 2022, X R 14/21