Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt den erfolglosen Versuch einer Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen voraus (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO). Dies gilt mangels abweichender Ausnahmeregelungen auch in der Zeit der pandemiebedingten Covid-19-Kontaktbeschränkungen.
BFH, 19. Oktober 2022, X R 14/21